Aus der Tatsache, dass das Sekretariat beim Versand seiner Unterlagen auf dem Standardbegleitbrief beim Kästchen «gemäss ihrem Wunsch» ein Kreuzchen gemacht hat, auf eine rechtliche Erklärung schliessen zu wollen, wonach sich die Beschuldigten seinem Löschungsbegehren unterzogen hätten, greift deutlich zu weit. Ausserdem lässt sich den Akten entnehmen, dass es der Beschwerdeführer selbst besser wissen müsste, hat er doch gleiche oder ähnlich lautende Auskunftsbegehren in der Vergangenheit auch schon bei anderen Stellen vorgebracht: so u.a. mit Schreiben vom 13. Juni 2012 und 14. Juni 2012 an