Dem kann aus mehreren Gründen nicht gefolgt werden: Aus der Tatsache, dass das Sekretariat beim Versand seiner Unterlagen auf dem Standardbegleitbrief beim Kästchen «gemäss ihrem Wunsch» ein Kreuzchen gemacht hat, auf eine rechtliche Erklärung schliessen zu wollen, wonach sich die Beschuldigten seinem Löschungsbegehren unterzogen hätten, greift deutlich zu weit.