Mit diesem Vermerk hätten die Beschuldigten in Anbetracht seiner Forderungen im Auskunfts- und Löschungsbegehren erklärt, über keine Patientenunterlagen mehr zu verfügen (Replik, S. 2). Trotzdem müsse davon ausgegangen werden, dass noch Daten von ihm bei den Beschuldigten vorhanden seien und sein Auskunftsbegehren sei deshalb falsch beantwortet worden. Dem kann aus mehreren Gründen nicht gefolgt werden: