6. Der weitere Vorwurf des Beschwerdeführers, seine gemäss Art. 8 DSG gestellten Auskunftsbegehren seien vorsätzlich falsch beantwortet worden, ist konstruiert. Er leitet dies aus dem Umstand ab, dass ihm das originale Patientendossier zugestellt worden sei, mit einem Vermerk «gemäss ihrem Wunsch» (Beschwerdebeilage 8). Mit diesem Vermerk hätten die Beschuldigten in Anbetracht seiner Forderungen im Auskunfts- und Löschungsbegehren erklärt, über keine Patientenunterlagen mehr zu verfügen (Replik, S. 2).