Eine entsprechende Erklärung hat der Beschwerdeführer nicht abgegeben, er hat lediglich den Arzt einseitig von seinen Aufbewahrungspflichten «befreit». Ob ihm nun sein Dossier vom Beschuldigten 1 im Original – wie von ihm selbst behauptet (Beschwerde, S. 3 oben) – zugestellt wurde oder nicht kann dahingestellt bleiben, denn auch die einseitig geäusserte Befreiung von der Aufbewahrungspflicht begründet keinen Anspruch auf Löschung der Daten bzw. änderte nichts am Recht des Arztes, zu Beweissicherungszwecken Kopien der Unterlagen einzubehalten. Eine strafbare Widerhandlung gegen das Datenschutzgesetz ist in diesem Vorgang nicht auszumachen.