entendossiers ohne die Erstellung von bei der Fachperson verbleibenden Kopien verlangt, dies im Bewusstsein, dass es sich in Notfallsituationen oder bei zukünftigen Behandlungen für ihn nachteilig auswirken kann sowie dass er auf die Geltendmachung von sämtlichen, sich aus dem Behandlungsverhältnis ergebenden Ansprüche verzichtet. Eine entsprechende Erklärung hat der Beschwerdeführer nicht abgegeben, er hat lediglich den Arzt einseitig von seinen Aufbewahrungspflichten «befreit».