Andernfalls wäre schriftlich festzuhalten, dass die Patientin oder der Patient die Herausgabe der Originaldokumente wünscht und der betreffenden Gesundheitsfachperson aus diesem Vorgang keine Nachteile erwachsen dürfen (Vortrag GesG, S. 16). «Keine Nachteile» für die Fachperson dürfte in diesem Zusammenhang bedeuten, dass die schriftliche Vereinbarung derart ausgestaltet sein müsste, dass der handlungsfähige (Art. 13 ZGB) Patient, welcher seinen Pflichten als Patient nachgekommen ist (insb. Begleichung der Honorarforderung), die Erklärung abgibt, dass er ausdrücklich die Herausgabe des Pati-