Geschieht dies vor Ablauf der Verjährungsfristen, wird im Vortrag empfohlen, Kopien zurückzubehalten. Andernfalls wäre schriftlich festzuhalten, dass die Patientin oder der Patient die Herausgabe der Originaldokumente wünscht und der betreffenden Gesundheitsfachperson aus diesem Vorgang keine Nachteile erwachsen dürfen (Vortrag GesG, S. 16).