5 Kopie (Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Gesundheitsgesetz [Teilrevision] vom 12. April 2000, nachfolgend: Vortrag GesG, S. 21). Eine Ausnahme ist im Kanton Bern in Art. 26 Abs. 4 GesG vorgesehen, wonach die Fachperson vom Patient mittels schriftlicher Vereinbarung von der Aufbewahrungspflicht befreit werden kann. Geschieht dies vor Ablauf der Verjährungsfristen, wird im Vortrag empfohlen, Kopien zurückzubehalten.