Selbstverständlich hat der Patient das grundsätzliche Recht, Einsicht in sein Patientendossier sowie Kopien daraus zu verlangen (Art. 39a GesG). In der Lehre ist umstritten, ob auch das Original des Patientendossiers herauszugeben ist (siehe etwa JETZER, Die ärztliche Dokumentationspflicht und der Beweis des Behandlungsfehlers, in: ZBJV 148/2012, S. 319; SCHMID, Dokumentationspflichten der Medizinalpersonen – Umfang und Folgen ihrer Verletzung, in: HAVE 2009, S. 352, je mit Hinweisen; Verneinend: Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter, a.a.O.).