In diesem Zusammenhang kann beispielsweise auf die Aufklärungspflicht verwiesen werden, die im Arzthaftpflichtrecht eine zentrale Stellung einnimmt. Deren Beachtung wird heutzutage standardmässig mittels eines vom Patienten unterzeichneten Aufklärungsprotokolls bestätigt. Würde der Arzt dieses Dokument nach Abschluss der Behandlung unwiderruflich aus seinen Händen geben, käme er in arge Beweisnot, sollte ihn der Patient innerhalb der Verjährungsfrist mit Haftungsansprüchen konfrontieren. Selbstverständlich hat der Patient das grundsätzliche Recht, Einsicht in sein Patientendossier sowie Kopien daraus zu verlangen (Art. 39a