die Behandlungsdokumentationen während mindestens 10 Jahren aufzubewahren. Diese Aufbewahrungspflicht dient nicht nur dem Interesse des Patienten (besserer Informationsstand bei Notfallsituationen oder bei künftigen Behandlungen), sondern auch den Fachpersonen, damit diese nicht in allfälligen Haftpflichtprozessen oder bei der Eintreibung offen gebliebener Honorarforderungen Beweisschwierigkeiten ausgesetzt sind. In diesem Zusammenhang kann beispielsweise auf die Aufklärungspflicht verwiesen werden, die im Arzthaftpflichtrecht eine zentrale Stellung einnimmt.