5. Abgesehen von der verpassten Antragsfrist erweist sich die Beschwerde auch aus folgenden Gründen als offensichtlich unbegründet: 5.1 Soweit der Beschwerdeführer in der «weisungswidrigen Nicht-Löschung» seiner Daten eine Verletzung des Datenschutzgesetzes erblickt, verkennt er, dass das Datenschutzgesetz keinen solchen Anspruch vermittelt, geschweige denn unter Strafe stellt (siehe die Information des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten, «Krankengeschichte und Auskunftsrecht», wonach eine vollständige Löschung der Krankengeschichte im Zeitraum der gesetzlichen Auf-