Ihm war damit sowohl Täter als auch Tat bekannt, womit die Strafantragsfrist zu laufen begann. Nichtsdestotrotz stellte er seinen Strafantrag erst in seiner Stellungnahme vom 26. Mai 2016 und damit klar verspätet (die Strafantragsfrist endete am 11. Februar 2016, Art. 31 i.V.m. Art. 110 Abs. 6 StGB). Weil der Beschwerdeführer die Strafantragsfrist nicht eingehalten hat, fehlt es an einer Prozessvoraussetzung und die Nichtanhandnahme der Strafverfolgung wäre schon aus diesem Grund gerechtfertigt gewesen.