4 schutzgesetzes erfahren haben (Beschwerdebeilage 2, S 6, 2. Absatz). Die erwähnte Befragung des Beschuldigten 1 fand am 11. November 2015 im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers statt (Beschwerdebeilage 3). In diesem Zeitpunkt wurde dem Beschwerdeführer somit das von ihm als strafbare Verletzung des Datenschutzgesetzes angesehene Verhalten der von ihm Beschuldigten bekannt. Ihm war damit sowohl Täter als auch Tat bekannt, womit die Strafantragsfrist zu laufen begann.