4. Der angezeigte Sachverhalt betrifft ein Antragsdelikt (Art. 34 Abs. 1 DSG). Gemäss Art. 31 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) erlischt das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten. Satz 2 von Art. 31 bestimmt, dass die Frist mit dem Tag beginnt, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird. Die Kenntnis des Täters setzt begrifflich die Kenntnis der Tat voraus. Zur Fristauslösung ist deshalb gemäss Rechtsprechung (BGE 121 IV 272 E. 2.a) und Lehre (RIEDO, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch I, 3. Aufl. 2013, N. 6 zu Art. 31 StGB mit Hinweisen)