Die Aussagen des Beschuldigten 1 würden implizieren, dass die Daten des Privatklägers entgegen dem Löschungsbegehren nicht gelöscht worden seien. Die weisungswidrige Nicht-Löschung der elektronischen Daten verbunden mit der Nicht-Auskunft, welche Daten in elektronischer Form über den Privatkläger noch vorhanden seien, lasse sich voraussichtlich unter die Strafbestimmungen des Art. 34 Abs. 1 DSG subsumieren (Schreiben vom 26. Mai 2016 [Beschwerdebeilage 2], S. 6 zweiter Absatz).