In seiner im Rahmen der Frist nach Art. 318 StPO dargelegten neuen Anzeige führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich darauf habe verlassen können, dass seinem ersten Begehren vom 14. Februar 2014 Folge geleistet worden sei. In der polizeilichen Befragung, welche rund 21 Monate nach dem Herausgabe- und Löschungsbegehren stattgefunden habe, habe der Beschuldigte 1 plötzlich überraschend angegeben, dass im B.________ eine elektronische Patienten-Datenbank geführt werde. Die Aussagen des Beschuldigten 1 würden implizieren, dass die Daten des Privatklägers entgegen dem Löschungsbegehren nicht gelöscht worden seien.