Lediglich Art. 5 DSG gewährt einer betroffenen Person das Recht, dass unrichtige oder unvollständige Daten berichtigt oder gelöscht werden. Die Sie betreffenden Daten sind korrekt und vollständig, weshalb wir einer Löschung nicht zustimmen können. Es ist leider auch nicht möglich, dass Sie uns von der Aufbewahrungspflicht befreien. Wir unterstehen von Gesetzes wegen einer Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht und eine Entbindung von diesen Pflichten durch den Patienten kann nicht rechtsgültig erfolgen.»