Der Beschuldigte 1 antwortete dem Beschwerdeführer daraufhin mit Schreiben vom 23. Mai 2016 (Beilage zur Stellungnahme des Beschuldigten 1 vom 8. August 2016): «Sie stützen sich für Ihr Begehren auf Art. 8 DSG. Nach Art. 8 DSG haben Sie ein Auskunftsrecht und wir sind verpflichtet, Ihnen auf Wunsch Ihre vollständige Krankengeschichte auszuhändigen. Dieser Pflicht sind wir am 07.03.2014 nachgekommen. Davon zu unterscheiden ist ein allfälliger Anspruch auf Löschung von Daten. Ein solcher lässt sich aus Art. 8 DSG nicht ableiten. Lediglich Art.