3 Am 10. Mai 2016 richtete der Beschwerdeführer ein weiteres «Auskunfts- und Löschungsbegehren», adressiert an die beiden Beschuldigten (Replikbeilage). Darin führte er aus: «Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass ich zusammen mit dem Herausgabebegehren ein Löschungsbegehren gestellt habe und Sie von Ihren Aufbewahrungspflichten entbunden habe. Ich gebe Ihnen nunmehr 30 Tage Zeit um mir Auskunft zu erteilen über die Daten, die Sie bezüglich meiner Person noch bei Ihnen aufbewahren.