Diese Daten müssen 10 Jahre lang aufbewahrt werden. Wir können diese Daten somit nicht einfach so löschen.» (Z. 159–161) Am 26. April 2016 stellte der Beschwerdeführer ein Auskunftsbegehren gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG; SR 235.1), adressiert an die Beschuldigte 2 (Beschwerdebeilage 5). Mit Schreiben vom 4. Mai 2016 teilte ihm der Beschuldigte 1 mit, dass er ihm sämtliche Unterlagen, welche ihn betreffen würden, bereits zugestellt habe (Beschwerdebeilage 6).