Mit Postsendung vom 11. März 2014 wurde dem Beschwerdeführer das von ihm gewünschte Patientendossier zugestellt (Beschwerde, S. 3; Beschwerdebeilage 8). Am 11. November 2015 wurde der Beschuldigte 1 in einer delegierten Einvernahme von der Kantonspolizei zu den verschiedenen Vorwürfen des Beschwerdeführers befragt (Beschwerdebeilage 4). Auf Vorhalt des vorerwähnten Briefes des Beschwerdeführers vom 14. Februar 2014 führte der Beschuldigte 1 in der Befragung aus: «Im B.________ haben wir eine elektronische Patienten-Datenbank. Diese Daten müssen 10 Jahre lang aufbewahrt werden.