BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als Straf- und Zivilkläger durch die Nichtanhandnahme des Verfahrens unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die formund fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 2.2 Die vom Beschwerdeführer in Ziff. 4 seiner Beschwerdebegehren beantragte Genugtuung ist nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und somit ausserhalb des Streitgegenstands des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Auf diesen Antrag ist nicht einzutreten.