Die Generalstaatsanwaltschaft nahm am 26. Juli 2016 Stellung zur Beschwerde und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte 1 reichte am 8. August 2016 eine Stellungnahme zur Beschwerde ein. Die Beschuldigte 2 liess sich innert Frist nicht vernehmen. Der (nachträglich) für das Beschwerdeverfahren mandatierte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers replizierte mit Schreiben vom 5. September 2016 unter Beilage einer angeblich überarbeiteten, vom Beschwerdeführer persönlich verfassten Replik, datierend vom 2. September 2016.