Der Beschuldigte soll eine Genugtuung zahlen aufgrund der Verletzung der Persönlichkeit. 5. Der Privatklägerschaft möge eine Entschädigung von Fr. 250.- für den Zeitaufwand für die Recherche, Einarbeitung und Erstellung der mehrseitigen Beschwerde und den Transportkostenanteil (SBB-GA) von und zur Bibliothek und zu Beratungsstellen in Bern zugesprochen werden (Art. 433 StPO).