Mit Verfügung vom 15. Juni 2016 nahm die Staatsanwaltschaft das Verfahren bezüglich dieser neuen Vorwürfe nicht an die Hand. Dagegen erhob der Straf- und Zivilkläger am 9. Juli 2016 Beschwerde mit den folgenden Anträgen: 1. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung vom 15. Juni 2016 aufzuheben und ein Strafverfahren sei durchzuführen. 2. Es ist für das weitere Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auch für das Beschwerdeverfahren. 3. Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten oder dem Kanton aufzuerlegen. 4. Der Beschuldigte soll eine Genugtuung zahlen aufgrund der Verletzung der Persönlichkeit.