318 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) mit, dass sie beabsichtige, das Verfahren einzustellen und räumte den Parteien eine Frist ein, um weitere Beweisanträge zu stellen und sich zum beabsichtigten Verfahrensabschluss zu äussern. Nach drei Mal erteilter Fristerstreckung nahm der Straf- und Zivilkläger am 26. Mai 2016 ausführlich Stellung zur beabsichtigten Einstellung und stellte weitere Strafanträge gegen den Beschuldigten 1 und die Beschuldigte 2 wegen Widerhandlung gegen das Datenschutzgesetz. Mit Verfügung vom 15. Juni 2016 nahm die Staatsanwaltschaft das Verfahren bezüglich dieser neuen Vorwürfe nicht an die Hand.