1. Im Strafverfahren gegen den Beschuldigten 1 und die Beschuldigte 2 sowie gegen weitere beschuldigte Personen wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses, Anstiftung zur Verletzung des Berufsgeheimnisses und weiteren Delikten teilte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (im Folgenden: Staatsanwaltschaft) den Parteien am 11. April 2016 gemäss Art. 318 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) mit, dass sie beabsichtige, das Verfahren einzustellen und räumte den Parteien eine Frist ein, um weitere Beweisanträge zu stellen und sich zum beabsichtigten Verfahrensabschluss zu äussern.