Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 16 289 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. September 2016 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrich- ter Studiger Gerichtsschreiber Kind Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1 B.________ AG Beschuldigte 2 C.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Datenschutzge- setz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 15. Juni 2016 (BM 14 22837) Erwägungen: 1. Im Strafverfahren gegen den Beschuldigten 1 und die Beschuldigte 2 sowie gegen weitere beschuldigte Personen wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses, Anstif- tung zur Verletzung des Berufsgeheimnisses und weiteren Delikten teilte die Regi- onale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (im Folgenden: Staatsanwaltschaft) den Parteien am 11. April 2016 gemäss Art. 318 der Schweizerischen Strafprozessord- nung (StPO, SR 312.0) mit, dass sie beabsichtige, das Verfahren einzustellen und räumte den Parteien eine Frist ein, um weitere Beweisanträge zu stellen und sich zum beabsichtigten Verfahrensabschluss zu äussern. Nach drei Mal erteilter Fris- terstreckung nahm der Straf- und Zivilkläger am 26. Mai 2016 ausführlich Stellung zur beabsichtigten Einstellung und stellte weitere Strafanträge gegen den Beschul- digten 1 und die Beschuldigte 2 wegen Widerhandlung gegen das Datenschutzge- setz. Mit Verfügung vom 15. Juni 2016 nahm die Staatsanwaltschaft das Verfahren bezüglich dieser neuen Vorwürfe nicht an die Hand. Dagegen erhob der Straf- und Zivilkläger am 9. Juli 2016 Beschwerde mit den folgenden Anträgen: 1. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung vom 15. Juni 2016 aufzuheben und ein Strafverfahren sei durchzuführen. 2. Es ist für das weitere Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auch für das Be- schwerdeverfahren. 3. Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten oder dem Kanton aufzuerlegen. 4. Der Beschuldigte soll eine Genugtuung zahlen aufgrund der Verletzung der Persönlichkeit. 5. Der Privatklägerschaft möge eine Entschädigung von Fr. 250.- für den Zeitaufwand für die Re- cherche, Einarbeitung und Erstellung der mehrseitigen Beschwerde und den Transportkostenan- teil (SBB-GA) von und zur Bibliothek und zu Beratungsstellen in Bern zugesprochen werden (Art. 433 StPO). Die Generalstaatsanwaltschaft nahm am 26. Juli 2016 Stellung zur Beschwerde und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte 1 reichte am 8. August 2016 eine Stellungnahme zur Beschwerde ein. Die Beschul- digte 2 liess sich innert Frist nicht vernehmen. Der (nachträglich) für das Be- schwerdeverfahren mandatierte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers replizierte mit Schreiben vom 5. September 2016 unter Beilage einer angeblich überarbeite- ten, vom Beschwerdeführer persönlich verfassten Replik, datierend vom 2. Sep- tember 2016. 2 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Straf- prozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als Straf- und Zivilkläger durch die Nichtanhandnahme des Verfahrens unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 2.2 Die vom Beschwerdeführer in Ziff. 4 seiner Beschwerdebegehren beantragte Ge- nugtuung ist nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und somit ausserhalb des Streitgegenstands des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Auf diesen Antrag ist nicht einzutreten. 3. Den Akten lässt sich folgender Rahmensachverhalt rund um die mit der angefoch- tenen Verfügung nicht an die Hand genommenen Vorwürfe entnehmen: Der Beschwerdeführer richtete am 14. Februar 2014 ein als «Herausgabe der Krankengeschichte» betiteltes Schreiben an den Beschuldigten 1 (Beschwerdebei- lage 3). Diesem Schreiben lässt sich, soweit hier interessierend, das Folgende ent- nehmen: «Hiermit beende ich das Behandlungsverhältnis bei Ihnen per sofort. Gestützt auf den Eidgenössi- schen Datenschutzbeauftragten bitte ich Sie hiermit um Herausgabe meiner vollständigen Kranken- geschichte im Original innert 30 Tagen und entbinde Sie ausdrücklich von ihrer gesetzlichen und ver- traglichen Aufbewahrungspflicht. Ich verlange ausdrücklich sämtliche Daten u.a. auch Korrespondenz mit Versicherungen und anderen Ärzten. Das Anfertigen oder Aufbewahren von Kopien untersage ich. Allfällige elektronische Daten sind zu löschen. Ausserdem verbiete ich Ihnen mit sofortiger Wirkung ir- gendwelche Daten Dritten zugänglich zu machen.» Mit Postsendung vom 11. März 2014 wurde dem Beschwerdeführer das von ihm gewünschte Patientendossier zugestellt (Beschwerde, S. 3; Beschwerdebeilage 8). Am 11. November 2015 wurde der Beschuldigte 1 in einer delegierten Einvernah- me von der Kantonspolizei zu den verschiedenen Vorwürfen des Beschwerdefüh- rers befragt (Beschwerdebeilage 4). Auf Vorhalt des vorerwähnten Briefes des Be- schwerdeführers vom 14. Februar 2014 führte der Beschuldigte 1 in der Befragung aus: «Im B.________ haben wir eine elektronische Patienten-Datenbank. Diese Daten müssen 10 Jahre lang aufbewahrt werden. Wir können diese Daten somit nicht einfach so löschen.» (Z. 159–161) Am 26. April 2016 stellte der Beschwerdeführer ein Auskunftsbegehren gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG; SR 235.1), adressiert an die Beschuldigte 2 (Beschwerdebeilage 5). Mit Schreiben vom 4. Mai 2016 teilte ihm der Beschuldigte 1 mit, dass er ihm sämtliche Unterlagen, welche ihn betreffen würden, bereits zugestellt habe (Beschwerdebeilage 6). 3 Am 10. Mai 2016 richtete der Beschwerdeführer ein weiteres «Auskunfts- und Lö- schungsbegehren», adressiert an die beiden Beschuldigten (Replikbeilage). Darin führte er aus: «Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass ich zusammen mit dem Herausgabebegehren ein Lö- schungsbegehren gestellt habe und Sie von Ihren Aufbewahrungspflichten entbunden habe. Ich gebe Ihnen nunmehr 30 Tage Zeit um mir Auskunft zu erteilen über die Daten, die Sie bezüglich meiner Person noch bei Ihnen aufbewahren. Sollten immer noch elektronische medizinische Daten vorhan- den sein, verlange ich gleichzeitig erneut die Löschung der selbigen innert 30 Tagen. Die Löschung und den Zeitpunkt der Löschung der elektronischen Daten mögen Sie mir schriftlich bestätigen.» Der Beschuldigte 1 antwortete dem Beschwerdeführer daraufhin mit Schreiben vom 23. Mai 2016 (Beilage zur Stellungnahme des Beschuldigten 1 vom 8. August 2016): «Sie stützen sich für Ihr Begehren auf Art. 8 DSG. Nach Art. 8 DSG haben Sie ein Auskunftsrecht und wir sind verpflichtet, Ihnen auf Wunsch Ihre vollständige Krankengeschichte auszuhändigen. Dieser Pflicht sind wir am 07.03.2014 nachgekommen. Davon zu unterscheiden ist ein allfälliger Anspruch auf Löschung von Daten. Ein solcher lässt sich aus Art. 8 DSG nicht ableiten. Lediglich Art. 5 DSG gewährt einer betroffenen Person das Recht, dass unrichtige oder unvollständige Daten berichtigt oder gelöscht werden. Die Sie betreffenden Daten sind korrekt und vollständig, weshalb wir einer Löschung nicht zustimmen können. Es ist leider auch nicht möglich, dass Sie uns von der Aufbewahrungspflicht befreien. Wir unterstehen von Gesetzes wegen einer Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht und eine Entbindung von die- sen Pflichten durch den Patienten kann nicht rechtsgültig erfolgen.» In seiner im Rahmen der Frist nach Art. 318 StPO dargelegten neuen Anzeige führ- te der Beschwerdeführer aus, dass er sich darauf habe verlassen können, dass seinem ersten Begehren vom 14. Februar 2014 Folge geleistet worden sei. In der polizeilichen Befragung, welche rund 21 Monate nach dem Herausgabe- und Lö- schungsbegehren stattgefunden habe, habe der Beschuldigte 1 plötzlich überra- schend angegeben, dass im B.________ eine elektronische Patienten-Datenbank geführt werde. Die Aussagen des Beschuldigten 1 würden implizieren, dass die Da- ten des Privatklägers entgegen dem Löschungsbegehren nicht gelöscht worden seien. Die weisungswidrige Nicht-Löschung der elektronischen Daten verbunden mit der Nicht-Auskunft, welche Daten in elektronischer Form über den Privatkläger noch vorhanden seien, lasse sich voraussichtlich unter die Strafbestimmungen des Art. 34 Abs. 1 DSG subsumieren (Schreiben vom 26. Mai 2016 [Beschwerdebeila- ge 2], S. 6 zweiter Absatz). 4. Der angezeigte Sachverhalt betrifft ein Antragsdelikt (Art. 34 Abs. 1 DSG). Gemäss Art. 31 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) erlischt das An- tragsrecht nach Ablauf von drei Monaten. Satz 2 von Art. 31 bestimmt, dass die Frist mit dem Tag beginnt, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird. Die Kenntnis des Täters setzt begrifflich die Kenntnis der Tat voraus. Zur Fristauslösung ist deshalb gemäss Rechtsprechung (BGE 121 IV 272 E. 2.a) und Lehre (RIEDO, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch I, 3. Aufl. 2013, N. 6 zu Art. 31 StGB mit Hinweisen) zweierlei erforderlich: Kenntnis der Tat und Kenntnis des Täters. Der Beschwerdeführer will gemäss seinen eigenen Angaben anlässlich der polizeilichen Befragung des Beschuldigten 1 von der Verletzung des Daten- 4 schutzgesetzes erfahren haben (Beschwerdebeilage 2, S 6, 2. Absatz). Die er- wähnte Befragung des Beschuldigten 1 fand am 11. November 2015 im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers statt (Beschwerdebeilage 3). In die- sem Zeitpunkt wurde dem Beschwerdeführer somit das von ihm als strafbare Ver- letzung des Datenschutzgesetzes angesehene Verhalten der von ihm Beschuldig- ten bekannt. Ihm war damit sowohl Täter als auch Tat bekannt, womit die Strafan- tragsfrist zu laufen begann. Nichtsdestotrotz stellte er seinen Strafantrag erst in seiner Stellungnahme vom 26. Mai 2016 und damit klar verspätet (die Strafantrags- frist endete am 11. Februar 2016, Art. 31 i.V.m. Art. 110 Abs. 6 StGB). Weil der Beschwerdeführer die Strafantragsfrist nicht eingehalten hat, fehlt es an einer Pro- zessvoraussetzung und die Nichtanhandnahme der Strafverfolgung wäre schon aus diesem Grund gerechtfertigt gewesen. 5. Abgesehen von der verpassten Antragsfrist erweist sich die Beschwerde auch aus folgenden Gründen als offensichtlich unbegründet: 5.1 Soweit der Beschwerdeführer in der «weisungswidrigen Nicht-Löschung» seiner Daten eine Verletzung des Datenschutzgesetzes erblickt, verkennt er, dass das Datenschutzgesetz keinen solchen Anspruch vermittelt, geschweige denn unter Strafe stellt (siehe die Information des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffent- lichkeitsbeauftragten, «Krankengeschichte und Auskunftsrecht», wonach eine vollständige Löschung der Krankengeschichte im Zeitraum der gesetzlichen Auf- bewahrungspflicht nicht möglich ist [online abrufbar unter der Rubrik Daten- schutz/Gesundheit auf www.edoeb.admin.ch]). Nach Art. 26 Abs. 2 des Gesund- heitsgesetzes (GesG, BSG 811.01) i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten und der Gesundheitsfachper- sonen (Patientenrechtsverordnung, PatV; BSG 811.011) haben Gesundheitsfach- personen die Behandlungsdokumentationen während mindestens 10 Jahren auf- zubewahren. Diese Aufbewahrungspflicht dient nicht nur dem Interesse des Patien- ten (besserer Informationsstand bei Notfallsituationen oder bei künftigen Behand- lungen), sondern auch den Fachpersonen, damit diese nicht in allfälligen Haft- pflichtprozessen oder bei der Eintreibung offen gebliebener Honorarforderungen Beweisschwierigkeiten ausgesetzt sind. In diesem Zusammenhang kann bei- spielsweise auf die Aufklärungspflicht verwiesen werden, die im Arzthaftpflichtrecht eine zentrale Stellung einnimmt. Deren Beachtung wird heutzutage standardmässig mittels eines vom Patienten unterzeichneten Aufklärungsprotokolls bestätigt. Wür- de der Arzt dieses Dokument nach Abschluss der Behandlung unwiderruflich aus seinen Händen geben, käme er in arge Beweisnot, sollte ihn der Patient innerhalb der Verjährungsfrist mit Haftungsansprüchen konfrontieren. Selbstverständlich hat der Patient das grundsätzliche Recht, Einsicht in sein Patientendossier sowie Kopi- en daraus zu verlangen (Art. 39a GesG). In der Lehre ist umstritten, ob auch das Original des Patientendossiers herauszugeben ist (siehe etwa JETZER, Die ärztliche Dokumentationspflicht und der Beweis des Behandlungsfehlers, in: ZBJV 148/2012, S. 319; SCHMID, Dokumentationspflichten der Medizinalpersonen – Um- fang und Folgen ihrer Verletzung, in: HAVE 2009, S. 352, je mit Hinweisen; Vernei- nend: Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter, a.a.O.). Aus diesem Grunde erfolgt die Herausgabe der Behandlungsunterlagen in der Regel in 5 Kopie (Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Gesundheitsgesetz [Teilrevision] vom 12. April 2000, nachfolgend: Vortrag GesG, S. 21). Eine Aus- nahme ist im Kanton Bern in Art. 26 Abs. 4 GesG vorgesehen, wonach die Fach- person vom Patient mittels schriftlicher Vereinbarung von der Aufbewahrungspflicht befreit werden kann. Geschieht dies vor Ablauf der Verjährungsfristen, wird im Vor- trag empfohlen, Kopien zurückzubehalten. Andernfalls wäre schriftlich festzuhalten, dass die Patientin oder der Patient die Herausgabe der Originaldokumente wünscht und der betreffenden Gesundheitsfachperson aus diesem Vorgang keine Nachteile erwachsen dürfen (Vortrag GesG, S. 16). «Keine Nachteile» für die Fachperson dürfte in diesem Zusammenhang bedeuten, dass die schriftliche Vereinbarung der- art ausgestaltet sein müsste, dass der handlungsfähige (Art. 13 ZGB) Patient, wel- cher seinen Pflichten als Patient nachgekommen ist (insb. Begleichung der Hono- rarforderung), die Erklärung abgibt, dass er ausdrücklich die Herausgabe des Pati- entendossiers ohne die Erstellung von bei der Fachperson verbleibenden Kopien verlangt, dies im Bewusstsein, dass es sich in Notfallsituationen oder bei zukünfti- gen Behandlungen für ihn nachteilig auswirken kann sowie dass er auf die Gel- tendmachung von sämtlichen, sich aus dem Behandlungsverhältnis ergebenden Ansprüche verzichtet. Eine entsprechende Erklärung hat der Beschwerdeführer nicht abgegeben, er hat lediglich den Arzt einseitig von seinen Aufbewahrungs- pflichten «befreit». Ob ihm nun sein Dossier vom Beschuldigten 1 im Original – wie von ihm selbst behauptet (Beschwerde, S. 3 oben) – zugestellt wurde oder nicht kann dahingestellt bleiben, denn auch die einseitig geäusserte Befreiung von der Aufbewahrungspflicht begründet keinen Anspruch auf Löschung der Daten bzw. änderte nichts am Recht des Arztes, zu Beweissicherungszwecken Kopien der Un- terlagen einzubehalten. Eine strafbare Widerhandlung gegen das Datenschutzge- setz ist in diesem Vorgang nicht auszumachen. 6. Der weitere Vorwurf des Beschwerdeführers, seine gemäss Art. 8 DSG gestellten Auskunftsbegehren seien vorsätzlich falsch beantwortet worden, ist konstruiert. Er leitet dies aus dem Umstand ab, dass ihm das originale Patientendossier zugestellt worden sei, mit einem Vermerk «gemäss ihrem Wunsch» (Beschwerdebeilage 8). Mit diesem Vermerk hätten die Beschuldigten in Anbetracht seiner Forderungen im Auskunfts- und Löschungsbegehren erklärt, über keine Patientenunterlagen mehr zu verfügen (Replik, S. 2). Trotzdem müsse davon ausgegangen werden, dass noch Daten von ihm bei den Beschuldigten vorhanden seien und sein Auskunfts- begehren sei deshalb falsch beantwortet worden. Dem kann aus mehreren Grün- den nicht gefolgt werden: Aus der Tatsache, dass das Sekretariat beim Versand seiner Unterlagen auf dem Standardbegleitbrief beim Kästchen «gemäss ihrem Wunsch» ein Kreuzchen gemacht hat, auf eine rechtliche Erklärung schliessen zu wollen, wonach sich die Beschuldigten seinem Löschungsbegehren unterzogen hätten, greift deutlich zu weit. Ausserdem lässt sich den Akten entnehmen, dass es der Beschwerdeführer selbst besser wissen müsste, hat er doch gleiche oder ähn- lich lautende Auskunftsbegehren in der Vergangenheit auch schon bei anderen Stellen vorgebracht: so u.a. mit Schreiben vom 13. Juni 2012 und 14. Juni 2012 an das D.________ (Spital), in welchen er die Löschung seiner elektronischen Daten verlangte (Akten BM 14 22837, Beilagen 21 und 22 zur Anzeige vom 12. Juni 2014). Das D.________ (Spital) machte am 18. Juni 2012 deutlich, dass dies so 6 nicht möglich ist, und nahm sein Löschungsbegehren als Begehren um Anonymi- sierung seiner Patientendaten entgegen und erläuterte den diesbezüglichen Vor- gang (ibd., Beilage 22): «Ihre Personendaten werden in unserem Hauptsystem (SAP) und den damit verbundenen Partner- systemen mit einem Pseudonym überschrieben. Die Anonymisierung kann durchgeführt werden, so- bald der Zahlungseingang für die Behandlungskosten erfolgt ist. Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass Ihre medizinischen Daten nach erfolgter Anonymisierung nicht mehr mit Ihren Personalien abge- fragt werden können. Sie tragen in diesem Fall das Risiko, dass medizinische Informationen, welche einer zukünftigen (Notfall-)Behandlung dienlich sein könnten, nicht zeitgerecht verfügbar sind.» Des Weiteren hat der Beschuldigte 1 dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Mai 2016 in Beantwortung seines (soweit aus den Beschwerdeakten ersicht- lich) dritten Auskunftsbegehrens (Replikbeilage) den Unterschied zwischen dem Anspruch auf Einsicht/Herausgabe der Daten, welchem die Beschuldigten nachge- kommen sind, und dem (gemäss DSG nicht bestehenden) Anspruch auf Löschung erklärt (Beilage zur Stellungnahme des Beschuldigten 1 vom 8. August 2016; Wort- laut siehe vorne). Bezeichnenderweise war dieses Schreiben nicht Teil der umfang- reichen Beschwerdebeilagen des Beschwerdeführers, sondern wurde vom Be- schuldigten 1 zu den Beschwerdeakten gereicht. Das Auskunftsbegehren vom 26. April 2016 (Beschwerdebeilage 5) hat der Beschuldigte 1 dahingehend beant- wortet, dass der Beschwerdeführer von den Beschuldigten sämtliche Daten, wel- che ihn betreffen würden, bereits erhalten habe (Beschwerdebeilage 6). In der Ge- samtschau der Korrespondenz kann von einem «stillheimlichen» Behalten der Da- ten (Beschwerde, S. 3) nicht die Rede sein. Schliesslich muss festgehalten werden, dass sich der Beschwerdeführer mit seinen unzähligen (standardisierten und zum Teil modifizierten) Auskunftsbegehren bei Spitälern und Ärzten an der Grenze zum Rechtsmissbrauch bewegt. So ist z.B. nicht nachvollziehbar, weshalb er die Beschuldigten, nachdem er ihnen bereits zwei Jahre zuvor ein Auskunftsbegehren gestellt und daraufhin sein Patientendos- sier erhalten hat, unter Verwendung des Musterformulars nach Art. 8 DSG des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten, u.a. um Auskunft nach dem «Zweck und gegebenenfalls der gesetzlichen Grundlage der Datenbearbeitung» aufforderte (Beschwerdebeilage 5). Der Beschwerdeführer, der nicht zum ersten Mal ärztliche Leistungen in Anspruch nahm, wusste, bei welcher Stelle er sich freiwillig in Be- handlung begab und es ist allgemein bekannt, dass der Arzt ein Patientendossier führt, ja führen muss. In einem solchen Fall den Arzt aufzufordern, den Zweck und die gesetzliche Grundlage der Datenbearbeitung zu benennen, ist nicht Sinn des Musterbriefes «Auskunftsbegehren», wie es auf der Webseite des Eidgenössi- schen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten bezogen werden kann. Es ent- steht vielmehr der Eindruck, der Beschwerdeführer beabsichtige mit seinem Vor- gehen, allfällige Dokumentationslücken ausfindig zu machen und zu seinen Guns- ten auszunutzen oder umgekehrt durch Löschungsanträge solche Lücken zu schaf- fen, um dann später mit kaum widerlegbaren Vorwürfen zu kommen. Symptoma- tisch dafür ist der von ihm in der Anzeige vom 12. Juni 2014 (Akten BM 14 22837, Fasz. Anzeige) mehrfach erwähnte Vorfall der «überflüssigen Operation» (S. 11) im D.________ (Spital), anlässlich welcher ihm Metallplatten hätten entfernt werden 7 sollen. Hintergrund dieser Geschichte ist ein Kieferbruch des Patienten im Jahr 2001, welcher damals im D.________ (Spital) operativ mit Metallplatten behandelt wurde. Knapp 10 Jahre später, im April 2011, erschien der Beschwerdeführer wie- der im D.________ (Spital) mit einem alten, nach der Operation erstellten Rönt- genbild und verlangte die Entfernung der störenden Metallplatten. Am 2. Mai 2011 wurde er operiert, wobei die Chirurgen die alten Narben wiedereröffneten und bin- degewebige Verwachsungen lösten sowie die Knochenoberfläche glätteten, welche als Ursache für das beim Beschwerdeführer bestehende Fremdkörpergefühl in Frage kamen (vgl. Operationsbericht vom 16. Mai 2011 [Beilage 8 zur Anzeige vom 12. Juni 2014] sowie Bericht des D.________ (Spital) vom 15. August 2011 [Beila- ge 1 zur Stellungnahme des Beschwerdeführers nach Art. 318 StPO vom 26. Mai 2016]). Bei diesem Eingriff stellte sich allerdings heraus, dass keine Platten mehr vorhanden waren. Entgegen seines mittlerweile an den Tag gelegten «Daten- schutzempfindens» warf der Beschwerdeführer den verantwortlichen Personen des D.________ (Spital) «eine widerrechtliche Verletzung der Aufbewahrungspflicht von medizini- schen Dokumenten sowie eine fehlerhafte Operationsplanung zur Metallentfernung» vor (Anzeige, S. 4), sprich es sei bei anderen möglichen Stellen ungenügend abgeklärt worden, ob die Platten bereits entfernt worden seien. Dem bereits erwähnten Bericht der E.________ (Klinik) des D.________ (Spital) vom 15. August 2011 lässt sich dazu Folgendes entnehmen: «[Der Beschwerdeführer] hatte uns konsultiert mit dem klaren Auftrag zur Metallentfernung. In der Tat war aus der Krankengeschichte, welche uns im Rahmen der Besprechung vom April 2011 zur Verfü- gung stand, nicht ersichtlich, dass eine Metallentfernung schon stattgefunden hat. Bei Kontrollen meh- rere Jahre nach der primären Versorgung bekommen wir Ärzte heutzutage eine ausgedruckte Kopie der digitalisierten Akten. In diesen Akten lag kein Operationsbericht vor. Da [der Beschwerdeführer] zu keinem Zeitpunkt des Gesprächs die Tatsache angesprochen hat, dass die Metallplatten schon entfernt wurden, bestand auch kein Anlass, einen solchen Eingriff über andere Kanäle, z.B. der Leis- tungserfassung zu suchen. Selbst die explizite Nachfrage, ob das Metall bereits entfernt wurde (z.B. in einem externen Spital / einer externen Praxis), wurde vom Patienten verneint. Die Plattenposition war auf der Aufnahme, welche uns [der Beschwerdeführer] mitbrachte klar beur- teilbar. Auch wenn diese Aufnahme schon einige Jahre alt ist, bestand kein Anlass zur Vermutung, dass diese Metallplatten ‹gewandert› wären oder einer natürlichen Resorption unterlägen wären (sol- che Reaktionen einer Metallplatte sind uns nicht bekannt). Eine strahlen- und kostenaufwendige Röntgenuntersuchung, die nur den Zweck hat, die Aussagen des Patienten zu überprüfen hielten wir bis anhin für keine zwingende Indikation. An dieser Stelle sei nochmals erwähnt, dass für [den Be- schwerdeführer] kein Zweifel bestand, dass diese Metallplatten noch in situ sind. Selbstverständlich hätten wir anders reagiert, wenn [der Beschwerdeführer] uns die Zweifel, die er nun in seinem Schrei- ben erwähnt, im Voraus nahegelegt hätte. In diesem Fall hätte eine Nachforschung bei der Leistungs- abrechnung erste Priorität gehabt. Gegebenenfalls wäre dann auch eine erneute Röntgenkontrolle notwendig geworden, um eine andere Ursache für ein Fremdkörpergefühl als Metallplatten und narbi- ge Einziehungen auszuschliessen.» Dieser Streit konnte letztlich mit einer aussergerichtlichen Entschädigungsvereinba- rung (Beilage 2 zur Anzeige vom 12. Juni 2014) beigelegt werden und muss hier nicht weiter kommentiert werden. Das vom Beschwerdeführer selbst immer wieder vorgebrachte Beispiel verdeutlicht jedoch die Art und Weise, wie er das ärztliche Dilemma zwischen datenschutzrechtlicher Einsicht / Herausgabe von Patientenda- 8 ten einerseits und Aufbewahrungspflichten / Beweissicherung andererseits nach seinem Gusto bewirtschaftet und dabei intensiv an der Schnittstelle Datenschutz- / Strafrecht herumwirbelt. Nach dem Gesagten erweist sich die staatsanwaltschaftliche Nichtanhandnahme des Verfahrens bezüglich der neuen Vorwürfe unter allen Gesichtspunkten als rechtmässig. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 7. In Ziff. 2 seiner Beschwerdebegehren stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. In der angefochtenen Verfügung hielt die Staatsan- waltschaft zu Recht fest, dass sich die ursprünglich für die Anzeige vom 14. Juni 2014 erteilte unentgeltliche Rechtspflege nicht automatisch auf die neu angezeig- ten Sachverhalte ausdehne. Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel ver- fügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Aufgrund des vorne Dar- gelegten muss die Beschwerde sowohl mit Blick auf die verpasste Antragsfrist als auch bezüglich der datenschutzrechtlichen Vorwürfe als aussichtslos taxiert wer- den. Eine Partei mit ausreichenden Mitteln in der Situation des Beschwerdeführers hätte sich bei vernünftiger Überlegung gegen die Beschwerde entschieden. Somit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren we- gen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Der unter Ziff. 5 gestellte Entschädigungsantrag des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 433 StPO erübrigt sich, kommt ein solcher doch nur bei einem Obsiegen der Privatklägerschaft oder im Falle von Art. 426 Abs. 2 StPO (Kostenpflicht des Beschuldigten) in Betracht, was beides nicht gegeben ist. 8. Der Beschwerdeführer unterliegt, womit er für die Kosten des Beschwerdeverfah- rens aufzukommen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO). 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers wird abgewie- sen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer - dem Beschuldigten 1 - der Beschuldigten 2 - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt F.________ (mit den Akten) Bern, 16. September 2016 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Kind Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 10