Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte durch die Einforderung eines Kostenvorschusses oder das In-Rechnung-Stellen von Arbeitszeitaufwänden falsche Tatsachen vorgespiegelt, Täuschungshandlungen vorgenommen oder gar arglistig gehandelt hätte. Was der Beschwerdeführer vorbringt ist unbegründet und erschöpft sich in einer unsachlichen Kritik an der zuständigen Staatsanwältin. Die Nichtanhandnahmeverfügung ist nicht zu beanstanden.