Als Strafkläger ist der Beschwerdeführer durch die Nichtanhandnahmeverfügung beschwert. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Staatsanwaltschaft weist den Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung darauf hin, dass die von ihm angezeigten angeblichen Pflichtverletzungen im Rahmen eines Auftragsverhältnisses – wenn schon – im Zivil- und nicht im Strafverfahren geltend zu machen wären. Des Weiteren legt sie dar, dass die Tatbestandselemente des Betruges nach Art. 146 Abs. 1 StGB oder auch andere Straftatbestände offensichtlich nicht erfüllt sind.