1. Am 28. Juni 2016 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland die Anzeige von B.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) gegen A.________ (nachfolgend Beschuldigter) wegen Betrugs nicht an die Hand. Gegen diese Verfügung erhob B.________ am 8. Juli 2016 (Eingang 11. Juli 2016) Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, möglicherweise sei die Einleitung eines Verfahrens gegen die Staatsanwältin wegen vorsätzlicher Rechtsbeugung, Amtsmissbrauchs in Form der Vorspiegelung falscher Tatsachen etc. zu veranlassen, alles unter Kostenfolge an den Staat.