Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 16 285 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. Juli 2016 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrich- ter Stucki Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter B.________ Strafkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Betrugs Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 28. Juni 2016 (BM 16 22116) Erwägungen: 1. Am 28. Juni 2016 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland die An- zeige von B.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) gegen A.________ (nach- folgend Beschuldigter) wegen Betrugs nicht an die Hand. Gegen diese Verfügung erhob B.________ am 8. Juli 2016 (Eingang 11. Juli 2016) Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, möglicherweise sei die Einleitung eines Verfahrens gegen die Staatsanwältin wegen vorsätzlicher Rechtsbeugung, Amtsmissbrauchs in Form der Vorspiegelung falscher Tatsachen etc. zu veranlassen, alles unter Kos- tenfolge an den Staat. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO). 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Ent- scheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Strafkläger ist der Beschwerdeführer durch die Nichtanhandnahmeverfügung beschwert. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Staatsanwaltschaft weist den Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfü- gung darauf hin, dass die von ihm angezeigten angeblichen Pflichtverletzungen im Rahmen eines Auftragsverhältnisses – wenn schon – im Zivil- und nicht im Straf- verfahren geltend zu machen wären. Des Weiteren legt sie dar, dass die Tatbe- standselemente des Betruges nach Art. 146 Abs. 1 StGB oder auch andere Straf- tatbestände offensichtlich nicht erfüllt sind. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte durch die Einforderung eines Kostenvorschusses oder das In-Rechnung-Stellen von Arbeitszeitaufwänden fal- sche Tatsachen vorgespiegelt, Täuschungshandlungen vorgenommen oder gar arglistig gehandelt hätte. Was der Beschwerdeführer vorbringt ist unbegründet und erschöpft sich in einer unsachlichen Kritik an der zuständigen Staatsanwältin. Die Nichtanhandnahmeverfügung ist nicht zu beanstanden. 4. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Demzufolge sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 2 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 200.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer - dem Beschuldigten - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, ao. Staatsanwältin C.________ (mit den Akten) Bern, 15. Juli 2016 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 3