126 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB, SR. 311.0]). 5.3 Im Weiteren führte der Beschwerdeführer aus, er sei über die Schiefertafel vor dem Geschäft des Beschuldigten gestolpert, weswegen er Strafantrag wegen fahrlässiger Körperverletzung nach Art. 125 StGB gestellt habe. Doch selbst wenn sich die Stolper-Situation so zugetragen hätte, wäre darin höchstens eine vorübergehende, harmlose Störung des Wohlbefindens zu erkennen, sodass es bereits an einem Anfangsverdacht für eine Körperverletzung fehlt. Ausserdem ergibt sich aus dem Aufstellen einer Werbetafel keine Sorgfaltspflichtverletzung.