Bezeichnenderweise schob er dies nach, nachdem er von der Aussage des Beschuldigten Kenntnis erlangt hatte, dass dieser ihm einen Gegenstand (möglicherweise einen Teil der Schieferplatte in der Grösse einer Briefmarke) nachgeworfen hatte. Der Beschuldigte führte jedoch ebenfalls glaubhaft aus, dass er den Beschwerdeführer nicht getroffen habe – Gegenteiliges ist nicht belegt. Wie die Generalstaatsanwaltschaft richtig schreibt, bliebe somit einzig – wenn überhaupt – eine nicht strafbare versuchte Tätlichkeit übrig (Art. 22 i.V.m. Art. 126 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB, SR.