5.2 In der Anzeige vom 24. Mai 2016 – das heisst rund drei Monate nach dem Vorfall – machte der Beschwerdeführer erstmals geltend, er habe am 25. Februar 2016 etwas am Rücken gespürt. Vorher erwähnte er dies nie, obwohl nicht ersichtlich ist, wieso er dies nicht hätte mitteilen sollen, falls dem wirklich so gewesen wäre. Bezeichnenderweise schob er dies nach, nachdem er von der Aussage des Beschuldigten Kenntnis erlangt hatte, dass dieser ihm einen Gegenstand (möglicherweise einen Teil der Schieferplatte in der Grösse einer Briefmarke) nachgeworfen hatte.