a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Vorliegend kann vorab auf die Ausführungen der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom 16. Juni 2016 sowie auf die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 15. Juli 2016 verwiesen werden (vorne E. 4), welchen sich die Beschwerdekammer sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht anschliesst. 5.2