Auch unter diesem Gesichtspunkt erweise sich die Nichtanhandnahme als gerechtfertigt. Ebenso wenig lasse sich der Nachweis erbringen, dass der Beschwerdeführer von einem Schieferstück getroffen worden sei, welches ihm vom Beschuldigten nachgeworfen worden wäre. Der Beschwerdeführer räume dies selber ein. Dem Beschuldigten könne höchstens eine versuchte Tätlichkeit vorgeworfen werden. Diese sei indes nicht strafbar. Daher erweise sich die Verfügung vom 16. Juni 2016 in allen Punkten als korrekt.