Im Übrigen würden keinerlei Beweis vorliegen, wonach sich der Beschwerdeführer am 25. Februar 2016 effektiv in einer Weise verletzt hätte, die als einfache Körperverletzung bezeichnet werden könnte. In den ereignisnahen Befragungen vom 26. Februar 2016 und vom 10. März 2016 habe er nichts von einer Schürfung erwähnt; die nachträgliche Behauptung erscheine konstruiert und sei unglaubhaft. Dass er sich eine solche effektiv zugezogen hätte, lasse sich nicht mehr beweisen. Auch unter diesem Gesichtspunkt erweise sich die Nichtanhandnahme als gerechtfertigt.