Am 26. Februar 2016 habe er erklärt, ziemlich betrunken gewesen zu sein und gewankt zu haben. In der Beschwerde versuche er dies mit Hinweis auf das Resultat des Alkoholtests zu relativieren, was jedoch unbehelflich sei, weil eine auf aktuellen Konsum zurückzuführende Mischintoxikation vorgelegen habe, bei der sich die Wirkungen gegenseitig gesteigert hätten. Im Übrigen würden keinerlei Beweis vorliegen, wonach sich der Beschwerdeführer am 25. Februar 2016 effektiv in einer Weise verletzt hätte, die als einfache Körperverletzung bezeichnet werden könnte.