4. Die Generalstaatsanwaltschaft führte zu den hier relevanten Tatbeständen aus was folgt: Was den Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung betreffe, sei das Aufstellen von Werbetafeln eine übliche Praxis, mit welcher gerechnet werden müsse. Sei der Beschwerdeführer tatsächlich versehentlich damit kollidiert, sei dies auf seinen damaligen Zustand zurückzuführen. Am 26. Februar 2016 habe er erklärt, ziemlich betrunken gewesen zu sein und gewankt zu haben.