In seinen Eingaben im Beschwerdeverfahren bestätigte der Beschwerdeführer im Grossen und Ganzen die am 24. Mai 2016 vorgebrachte Sachverhaltsversion; er teilt zum Beispiel mit, die Narben der Schürfungen (aufgrund des Schiefertafel- Wurfs) seien noch sichtbar. Allerdings erschöpfen sich seine Ausführungen weitestgehend in strafrechtlich irrelevanten, subjektiven Anmerkungen zu Aussagen der übrigen involvierten Personen.