Die gegenteilige Behauptung in der Replik ist weder belegt noch ergibt sie einen Sinn. War der Beschwerdeführer also nicht antragsberechtigt, so ist er mangels Parteistellung auch nicht zur Beschwerde legitimiert. 3. Der Beschwerdeführer bringt zu den verbleibenden zu beurteilenden Tatbeständen Tätlichkeit und fahrlässige Körperverletzung im Wesentlichen Folgendes vor: