Ausserdem stellt die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht klar, dass die Behauptung, es handle sich um die Verlobte, erst in der Anzeige vom 24. Mai 2016 vorgebracht wurde. Bei den vorherigen Befragungen erwähnte der Beschwerdeführer nichts dergleichen, sondern erklärte am 10. März 2016 auf ausdrückliche Frage hin, er wisse nicht, wer diese Frau sei («Keine Ahnung. Eine Afrikanerin. Die Namen, die sie nennen, sind sowieso nicht echt.» pag. 263, Z. 99). Die gegenteilige Behauptung in der Replik ist weder belegt noch ergibt sie einen Sinn.