2 2.3 In Bezug auf die behauptete Ehrverletzung ist der Beschwerdeführer ebenfalls nicht beschwerdeberechtigt. Dem Beschuldigten war nicht bekannt, dass es sich bei der Frau, von welcher er annahm, sie arbeite als Prostituierte, um die Verlobte des Beschwerdeführers handeln soll. Somit fehlt es am sogenannten animus iniuriandi gegenüber dem Beschwerdeführer. Ausserdem stellt die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht klar, dass die Behauptung, es handle sich um die Verlobte, erst in der Anzeige vom 24. Mai 2016 vorgebracht wurde.