Beschwerdebefugt ist, wer als Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an einer Aufhebung oder Änderung hat. In der vorliegenden Konstellation setzt dies voraus, dass die beschwerdeführende Person im Sinne von Art. 115 StPO geschädigt ist und sich als Privatklägerin konstituiert hat oder zumindest konstituieren könnte. 2.2 Was die behauptete Rassendiskriminierung betrifft, fehlt dem Beschwerdeführer die Geschädigtenstellung, weshalb er sich nicht als Privatkläger am Verfahren beteiligen und folglich nicht Beschwerde führen kann. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde mangels Legitimation nicht einzutreten.