Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 28. Juni 2016 zugestellt. 1.3 Innert Frist erhob dieser schriftlich und begründet Beschwerde, auf welche unter Vorbehalt des Nachfolgenden (E. 2) einzutreten ist. Ferner stellte er – mindestens sinngemäss – ein Sistierungsgesuch. 1.4 In ihrer Stellungnahme vom 15. Juli 2016 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. In der Replik vom 23. Juli 2016 hielt der Beschwerdeführer namentlich am Antrag, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben, fest. Der Beschuldigte hat innert Frist keine Stellungnahme eingereicht.