Dieser Anklage liegt eine Anzeige vom 2. März 2016 zugrunde, welche sich auf Vorfälle am 25. Februar 2016 an der C.________ in D.________ bezieht. 1.2 Am 24. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer unter anderem gegen den Beschuldigten Strafanzeige wegen Tätlichkeit, fahrlässiger Körperverletzung, übler Nachrede und Rassendiskriminierung ein. Mit Verfügung vom 16. Juni 2016 nahm die zuständige Staatsanwältin das Verfahren gegen den Beschuldigten nicht an die Hand. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 28. Juni 2016 zugestellt.