Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers ist abzuweisen, weil die Beschwerde von Vornherein aussichtslos erschien. Die Entschädigung an die Beschuldigte 2 schliesslich ist unter Verweis auf BGE 141 IV 476 aus der Staatskasse zu entrichten und wird auf CHF 1‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers wird abgewiesen.